Sicherheitskontrollen nach dem Zähler

Am 1. Oktober 2004 ist das ”Reglement über die Tätigkeit zur Feststellung der Sicherheit der mit Erdgas betriebenen Anlagen” in Kraft getreten. Dieses Reglement wurde von der staatlichen Aufsichtsbehörde für Strom und Gas (AEEG) mit Beschluss Nr. 40/04 vom 18.03.2004 erlassen. Es betrifft die Tätigkeiten und Verpflichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit der von den Endkunden genutzten Erdgasanlagen.
Das Reglement ist in der Folge mit den Beschlüssen Nr. 129/04 vom 22.07.2004, Nr. 43/05 vom 15.03.2005, Nr. 192/05 vom 20.09.2005, Nr. 47/06 vom 01.03.2006, Nr. 87/06 vom 27.04.2006, Nr. 147/06 vom 14.07.06 und ARG/gas Nr. 27/08 vom 10.03.228 ergänzt und abgändert worden.

Dieses Reglement bezieht sich nicht auf Anlagen für die Belieferung von Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie und Handwerk.
 
Der Beschluss Nr. 40/04 wird in drei Phasen durchgeführt:

  1. Die erste Phase (Abschnitt II des Beschlusses Nr. 40/04) bezieht sich auf neue Verbraucheranlagen und ist am 1. Oktober 2004 in Kraft getreten. Für die neuen Anlagen haben der Anhang H und Anhang I Geltung.
  2. Die zweite Phase (Abschnitt III des Beschlusses Nr. 40/04) bezüglich der modifizierten oder reaktivierten Verbraucheranlagen  wird mit einem nachfolgenden Beschluss der Behörde in Kraft treten.
  3. Die dritte Phase (Abschnitt IV des Beschlusses Nr. 40/04) betreffend die in Funktion befindlichen Verbraucheranlagen, wird ebenfalls mit einem nachfolgenden Beschluss der Behörde in Kraft treten.

Dies vorausgesetzt, werden den in Frage kommende Endkunden und Installateuren die Vorgangsweisen sowie die zu verwendenden Formulare zur Kenntnis gebracht:

  • Anfragen um Aktivierung neuer Verbraucheranlagen
  • Anfragen um Aktivierung der Gaslieferung nach Unterbrechung infolge dringender Eingriffe

Wie die Belieferung einer neuen Verbraucheranlage in Gang gesetzt werden kann:

Um die Aktivierung der Lieferung zu erreichen, müssen dem zuständigen Verteiler folgende Unterlagen zwecks Durchführung der notwendigen dokumentarischen Kontrollen übergeben werden:

  • ANHANG H: (Bestätigung der Anfrage um Aktivierung der Gaslieferung), welche vom Endkunden ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben ist.
  • ANHANG I: (Bescheinigung betreffend die korrekte Ausführung der Anlage) auszufüllen vom Installateur und ergänzt durch Abschrift der Bescheinigung, welche die technischen und beruflichen Voraussetzungen des Installateurs bestätigt, oder  Abschrift der Handelskammereintragung, in welcher dieselben Daten enthalten sind.


Die oben genannten Dokumentenunterlagen können erst durchgeführt werden, nachdem die gesamten vorgeschriebenen Unterlagen vorgelegt worden sind. Für den Fall eines positiven Ausgangs der Kontrollen wird die Lieferung unverzüglich aktiviert. Wenn die Kontrollen hingegen zu einem negativen Ergebnis führen, kann die Aktivierung der Lieferung nicht erfolgen. Wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind, werden die Termine für die Aktivierung der Lieferung bis zur Vervollständigung der Unterlagen ausgesetzt. Sofern wenigstens eine korrekt ausgefüllte und unterschriebene Mindestdokumentation vorliegt, kann der Verteiler nach Ablauf von 30 Arbeitstagen die Kontrollen als korrekt einstufen und die Gaslieferung aktivieren.
Um die eigenen Kunden über die erforderlichen Schritte für eine schnelle und fehlerfreie Aktivierung in Kenntnis zu setzen, wird SELGAS für die Bereitstellung nachstehender Informationsunterlagen Sorge tragen (siehe beiliegende facisimili):

  • ANHANG F: "Informations-Anhang für Gesuche um Kostenvoranschlag für Arbeiten, die  den Verkäufer ab 11. November 2010 erreichen". Das Formular wird den Kunden im Anhang zu den Kostenvoranschlägen für die Neuanschlüsse an das Gasnetz  zugestellt
  • ANHANG G: Das Formular wird den Kunden (zusammen mit dem ANHANG H der im Voraus von der zuständigen Abteilung ausgefüllt worden ist, zusammen mit einer Abschrift des Anhangs I) bei jedem Ansuchen um Aktivierung der Lieferung zugestellt.

Wie man die Aktivierung der Lieferung erreicht, die vom Noteinsatzdienst des zuständigen Verteilers nach einem Gasaustritt bei der Vertraucheranlage unterbrochen worden ist

Um die Aktivierung der Gaslieferung zu erreichen, die vom Noteinsatzdienst des zuständigen Verteilers nach einem Gasaustritt an der Verbraucheranlage unterbrochen worden ist,  muss der Endkunde nachstehende Anlage, entsprechend ausgefüllt und unterzeichnet vom Installateur, und versehen mit weiteren, im Formular angeführten Anlagen (Abschrift des Zeugnisses, welches die technischen und beruflichen Voraussetzungen des Installateurs beinhaltet oder Kammereintragung desselben Inhalts) beistellen: