Sicherheitskontrollen nach dem Zähler

Der Beschluss der staatlichen Aufsichtsbehörde für Strom und Gas (AEEG) Nr. 40/04 , veröffentlicht im G.U. Nr. 83 vom 8/4/04, hat den vorrangigen Zweck festzustellen, ob die Gasverbraucheranlage unter Einhaltung aller Vorschriften ordnungsgemäß (laut Artikel 6 Dekret Nr. 37/08) ausgeführt worden ist und unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Unversehrtheit in einem Zustand sicherer Funktionsfähigkeit gehalten wird.
Unter "Verbraucheranlage" versteht die staatliche Aufsichtsgehörde für Strom und Gas: "die Gesamtanlage bestehend aus den Rohrleitungen samt Zusätzen ab der Gasübergabestelle bis zu den Verbrauchergeräten, diese ausgeschlossen, aus den Installationen und den Verbindungen derselben, aus den baulichen und/oder mechanischen Vorrichtungen für die Belüftung des Lokals, in dem sich die Anlage befindet, von den baulichen und/oder mechanischen Vorrichtungen für die Ableitung nach außen der Verbrennungsabgase"

Ausgenommen von den Sicherheitskontrollen nach dem Zähler sind die Anlagen, welche ausschließlich industrielle oder handwerkliche Produktionsbetriebe bedienen. Für diese Anlagen muss auf jeden Fall innerhalb von 30 Tagen nach Aktivierung der Lieferung eine Konformitätserklärung beigebracht werden.

Im Folgenden werden die wichtigsten Verfügungen des oben genannten Beschlusses dargelegt.

Obliegenheiten für neue Verbraucheranlagen


Ansuchen um Aktivierung

Für jedes Ansuchen um Aktivierung einer neuen Verbraucheranlage muss der Endkunde folgende Unterlagen an die SELGAS NET AG übermitteln:

  • ANHANG H, vom Endkunden auszufüllen
  • ANHANG I auszufüllen vom Installateur und zu ergänzen mit einer Kopie des Zeugnisses, welches die technischen und beruflichen Voraussetzungen des Installateurs bestätigt bzw. Kopie der Handelskammereintragung desselben Inhalts.

Für den Fall, dass SELGAS NET AG die oben genannte Dokumentation ohne die vorgeschriebenen technischen Beilagen erhält und nicht innerhalb von dreißig nachfolgenden Arbeitstagen die gesamte Dokumentation geliefert wird,

  1. stuft sie die Erhebung als “verhindert” ein
  2. aktiviert die Gaslieferung c. teilt der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde die Identitätsdaten der Verbraucheranlage mit, desgleichen die Daten des betreffenden Installateurs und macht die Gemeinde darauf aufmerksam, dass sie im Sinne des Art. 14 des AEEG-Beschlusses 40/04  die vorgesehenen Abgaben einheben kann.
  3. teilt dem betreffenden Endkunden schriftlich mit, dass die Kontrollen über seine Anlage verhinder wurde, weil die Unterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingetroffen sind, und dass die SELGAS NET die Gemeinde in Kenntnis gesetzt hat, dass sie selbst eine Überprüfung der Anlage vornehmen kann, wofür dem Kunden 60,00 Euro angelastet werden.
  4. informiert den Verkäufer schriftlich über die über die unter d) angeführten Umstände, auch über elektronische Post.

Auskunft über die nicht erfolgte Aktivierung

Wenn nach positiver Erledigung der Dokumentenüberprüfung zum Zeitpunkt der Aktivierung

  1. festgestellt wird, dass die Verbraucheranlage nicht dicht ist, wird die Lieferung eingestellt. Für die folgende Aktivierung ist die Vorlage des Anhangs E erforderlich, und der zutreffende Abschnitt muss vom ermächtigten Installateur ausgefüllt und unterschrieben werden.
  2. es nicht möglich ist, die Dichtheit der Verbraucheranlage zu kontrollieren (zum Beispiel, weil dieselbe nicht vollständig ist) müssen die unter den Punkten 2.1 oder 2.2 vorgesehenen Unterlagen nach Vollendung der Anlage neu vorgelegt werden. Erst dann kann eine neue Überprüfung erfolgen.


Seit Inkrafttreten des Dekrets Nr. 37/08 ist vorgeschrieben, dass dem Verteiler seitens des Auftraggebers innerhalb von 30 Tagen nach erfolgtem Gasanschluss eine Konformitätserklärung zugeschickt werden muss, andernfalls die Lieferung vom Verteiler ausgesetzt wird.

Obliegenheiten für modifizierte und reaktivierte Verbraucheranlagen


Abgeänderte oder reaktivierte Anlagen

 

Seit Inkrafttreten des Dekrets Nr. 37/08 muss der Auftraggeber dem Verteiler im Falle von Veränderungen in der Wärmeleistung innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Gasanschlusses eine Konformitätserklärung schicken, andernfalls die Gaslieferung seitens des Verteilers eingestellt wird.

Obliegenheiten für die Aktivierung in Betrieb befindlicher Verbraucheranlagen, deren Belieferung aus besonderen Gründen unterbrochen wurde


Aktivierung von Verbraucheranlagen, die infolge Gasaustritts geschlossen wurden

Im Falle der Aktivierung von in Betrieb befindlichen Verbraucheranlagen, deren Belieferung seitens des Verteiters wegen Gasaustritts ausgesetzt worden ist, muss der Endkunde zum Zeitpunkt der Reaktivierung:

  1. den Anhang E, in den zutreffenden Abschnitten von einem Installateur ausgefüllt und unterschrieben, beibringen.
  2. Kopie der Bescheinigung über die technischen und beruflichen Voraussetzungen des Installateurs oder Kopie der Handelskammereintragung desselben Inhalts beilegen

Aktivierung von Anlagen, die auf Anordnung der zuständigen Behörde geschlossen wurden

Wenn der Verteiler die Belieferung einer in Betrieb befindlichen Verbraucheranlage aufgrund einer Aufforderung:

  • der Gemeinde oder einer Lokalkörperschaft in Sinne des Art. 16, Absatz 6, des Gesetzesdekretes Nr. 164 vom 23. Mai 2000, oder
  • einer anderen Behörde (z. B. Feuerwehr, Polizei, Carabinieri usw.)

eingestellt hat, kann die Anlage erst wieder mit Verfügung der Behörde reaktiviert werden, welche die Einstellung verfügt hat.


Deckung der Ausgaben für die Erhebungen

Laut Beschluss 40/04 (Art. 8) sind für die Erhebungen an den Anlagen folgende Beträge vorgesehen:

  • € 40 für Anlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis zu 34,8 kW
  • € 50 für Anlagen mit einer Gesamtwärmeleistung über 34,8 kW bis unter a 116 kW
  • € 60 für Anlagen mit einer Gesamtwärmeleistung über 116 kW.

Diese Beträge, ausgenommen Mehrwertsteuer, werden eingehoben, wenn an den Verteiler Ansuchen um Neuanschluss oder Abänderung des bestehenden Anschlusses gestellt wird.


Verbindliche Anlagen

Informationsanlagen für Gesuche um Kostenvoranschläge, die ab dem 11. November 2010 an den Verteiler gerichtet werden:

Anlagen, die nur für Gesuche um Aktivierung der Lieferung verwendet werden, die ab dem 11. November 2010 an den Verkäufer gerichtet werden:


Zusendung der Unterlagen und technische Auskünfte

Die unter den vorgenannten Punkten vorgesehenen Unterlangen müssen an folgende Adresse gerichtet werden:

SELGAS NET AG
Kanonikus-Michael-Gamper-Str. 9
39100 Bozen