Das Gesuch um Anschluss eröffnet den Zugang zur Infrastruktur der Stromleitungen. Um ein Kraftwerk ans Stromnetz anzuschließen, ist das Gesuch herunter zu laden, entsprechend auszufüllen und an unser zuständiges Büro zu schicken.
Anschluss
Es sei daran erinnert, dass die Gesuche um Anschluss für Kraftwerke mit Leistung von 10.000 kW und darüber an die TERNA zu richten sind und zwar gemäß den von dieser Gesellschaft angeführten Modalitäten.
- Kosten
- Gesuch ausfüllen
- Gesuch abgeben
Im Beschluss AEEG ARG/elt. N. 205/08 ist vorgesehen, dass alle Kraftwerke unter der Datenbank GAUDÌ der Terna spa zwecks Erfassung der Kraftwerke einzutragen und auf der Webseite der Terna verfügbar sein müssen.
Die Inbetriebsetzung des Kraftwerks seitens des Verteilers kann erst nach Erhalt der von Terna nach erfolgter Eintragung unter GAUDÌ ausgestellten Bescheinigung erfolgen.
Kosten
Im AEEG-Beschluss ARG/elt. Nr. 99/08, Anhang A, Art. 5.1. ist festgelegt, dass der Gesuchsteller anlässlich der Vorlage des Gesuches um Anschluss dem Netzbetreiber einen Beitrag für den Kostenvoranschlag entrichten muss. Dieser Beitrag gilt als Vorauszahlung und richtet sich nach der beantragten Anschlussleistung.
Die Beiträge sind folgendermaßen gestaffelt:
- Eingespeiste Leistung bis zu 50 kW: € 121 (€100 + 21 % MwSt);
- Eingespeiste Leistung von 50 bis 100 kW: €242 (€200 + 21 % MwSt);
- Eingespeiste Leistung von 100 bis 500 kW: €605 (€ 500 + 21 % MwSt);
- Eingespeiste Leistung von 500 bis 1.000 kW: € 1815 (€1500 + 21 % MwSt);
- Eingespeiste Leistung über 1000 kW: € 3025 (€2500 + 21 % MwSt).
Die Einzahlung kann nach den Anleitungen in Teil J des Gesuches um Anschluss erfolgen. Die Bestätigung der erfolgten Einzahlung des Beitrages muss dem Gesuch um Anschluss beigelegt werden. Nach Erhalt des Gesuches wird SELNET den Kostenvoranschlag innerhalb des vom AEEG-Beschluss ARG/elt. Nr. 99/08 festgelegten Zeitrahmens erstellen.
Für den Fall von Anschlüssen in Hoch- und Höchstspannung (Einspeisleistungen über 6000 kW) ist im Beschluss die Ausarbeitung eines generellen Kostenvoranschlages (soluzione tecnica minima generale - STMG (Vorprojekt) vorgesehen. Dieser enthält die Lösungen und Kosten für den Anschluss der Produktionsanlage, und er wird noch vor Erteilung der erforderlichen Ermächtigungen seitens der zuständigen Ämter ausgearbeitet.
Das Genehmigungsverfahren ist integrierender Bestandteil des Projekts der Anlage und kann dessen Kosten und angewandte Lösungen verändern. Aus diesem Grund sieht der Beschluss AEEG ARG/elt. Nr. 99/08, Anhang A, Art. 25.1 vor, dass der Gesuchsteller nach Annahme der STMG und nach Erhalt der notwendigen Genehmigungen, einen Beitrag für die Ausarbeitung des Durchführungsprojekts (soluzione tecnica minima di dettaglio - STMD) entrichtet. Dieser Beitrag in Euro beträgt:
2500 + (0,5 x P), wobei
P = Anschlussleistung in kW gemäß Beschluss AEEG ARG/elt. Nr. 99/08, Anhang A, Art. 1.1. Buchstabe z, bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro.
Ausfüllen des Gesuches
Auf dieser Seite findet man Erklärungen zu jedem einzelnen Abschnitt des Gesuches sowie das Beispiel eines ausgefüllten Gesuches.
Abschnitt A – Allgemeine Angaben über die Anlage
In diesem Abschnitt muss angeführt werden, ob man den Anschluss für eine einzige Produktionsanlage, Punkt A1, beantragen will, oder ob man eine Gruppe von Produktionsbetrieben, die aus mehreren Einzelbetrieben besteht, Punkt A2, anschließen will. Im letzteren Fall muss die Anzahl der einzelnen Betriebe und die gewünschte Gesamtanschlussleistung eingefügt werden, die sich aus der Summe der Anschlussleistungen der einzelnen Anlagen ergibt.
Abschnitt B – Daten des Gesuchstellers
Dieser Abschnitt ist den Daten über den Gesuchsteller vorbehalten. Der Gesuchsteller muss die volle Verfügbarkeit der unter Teil A angeführten Produktionsanlage aufweisen. Deshalb muss angegeben werden, ob er als physische Person oder in anderer Form, als Gesellschaft, Betrieb usw. handelt.
Im Abschnitt „Neuer Anschluss“ unter Punkt B1 oder im Abschnitt „Anpassung des bestehenden Anschlusses“ unter Punkt B2 ist anzugeben, ob der Gesuchsteller auch Inhaber der betreffenden Anlage ist oder ob er im Auftrag eines anderen Rechtssubjekts handelt, das seinerseits Inhaber der Anlage ist. Die Antimafia-Erklärung unter Punkt B3 ist nur für Gesuche um Anschlussleistungen, einzeln oder gebündelt, über 1 MW vorgeschrieben, dies im Sinne des Beschlusses der AEEG ARG/elt. Nr. 99/08, Art. 6.3, Buchstabe q.
Abschnitt C – Angaben über die Anlage
Dieser Abschnitt betrifft die technischen Daten der Produktionsanlage. Er enthält die Punkte von C1 bis C23, welche die technischen Merkmale der betreffenden Anlage beschreiben. Es sind ein bzw. mehrere Abschnitte C auszufüllen, und zwar so viele, als Betriebe ans Netz angeschlossen werden sollen. Folglich ist für den Einzelanschluss (Fall A1) die Sektion C nur einmal auszufüllen mit der Angabe: „Anlage Nr. 1 von 1“. Wenn hingegen eine Reihe von Produktionsanlagen (Fall A2) angeschlossen werden soll, ist für jede einzelne Anlage, welche zu dieser Reihe gehört, der Abschnitt C auszufüllen. Wenn zum Beispiel die Reihe aus drei Anlagen besteht, muss das Gesuch drei Abschnitte C mit der jeweiligen Angabe „Anlage Nr. 1 von 3“, „Anlage Nr. 2 von 3“ und „Anlage Nummer 3 von 3“ aufweisen.
Abschnitt D – Erklärungen
Der Abschnitt umfasst die Erklärungen über die Verfügbarkeit der Örtlichkeit und den Anschluss der Produktionsanlage. Für jeden Betrieb, der ans Netz angeschlossen werden soll, ist der Abschnitt D auszufüllen. Folglich ist für den Einzelanschluss (Fall A1) der Abschnitt D auszufüllen: „Anlage 1 von 1“. Wenn hingegen eine Reihe von Produktionsanlagen angeschlossen werden sollen (Fall A2), ist für jede einzelne Anlage dieser Reihe der Abschnitt D auszufüllen. Wenn zum Beispiel die Reihe aus drei Anlagen besteht, muss das Gesuch drei Abschnitte D mit den jeweiligen Angaben „Anlage 1 von 3“, „Anlage 2 von 3“, „Anlage 3 von 3“ aufweisen.
Der Punkt D1 betrifft die Ersatzerklärung über die Verfügbarkeit der Örtlichkeit, auf welcher die Produktionsanlagen installiert sind. Mit dem Punkt D2 kann die Absicht erklärt werden, um die in den bestehenden Bestimmungen vorgesehene Förderung zu erhalten. Unter Punkt D3 teilt der Gesuchsteller mit, dass er die gesamte von der Anlage produzierte Energie, abzüglich des Eigengebrauchs, ins Netz einspeisen will, bzw. ob er den Tausch am Produktionsort in Anspruch zu nehmen gedenkt, wie er vom Beschluss AEEG ARG/elt.Nr. 74/08 und folgenden Abänderungen und Ergänzungen vorgesehen ist, gültig für:
- Anlagen, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, mit Leistung bis zu 20 kW
- Anlagen, die mit erneuerbaren Energieträgern mit Leistung von 20 bis 200 kW betrieben werden, welche nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb genommen wurden;
- Hochleistungs-Blockheizkraftwerke mit Leistung bis zu 200 kW.
Mit dem Punkt D4 kann der Gesuchsteller die unter Art. 6.4 des Anhangs A des TICA vorgesehene Option nutzen und einen Anschlusspunkt zum bestehenden Netz angeben. Die genaue Örtlichkeit muss in GPS-Koordinaten angeführt werden, wie sie in den wichtigsten kartographischen Web-Seiten im Internet aufscheinen.
Unter Punkt D5 sind allfällige andere Rechtssubjekte anzuführen, mit welchen eine gemeinsame Netzanlage für den Anschluss möglich wäre.
Unter Punkt D6 wird SELNET ermächtigt, die eigenen Personaldaten anderen Gesuchstellern oder Netzbetreibern mitzuteilen, um eine Koordinierung zwischen den Betreibern herzustellen, wie sie in den Artikeln 34 und 35 des Beschlusses AEEG ARG/elt Nr. 99/08 vorgesehen ist.
In den Punkten D7 und D8 wird das allfällige Vorhandensein anderer Produktionsanlagen am selben Anschlusspunkt angeführt.
Abschnitt E – Messung des produzierten Stroms
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Messung der produzieren Energie. Für jede Anlage, die ans Netz angeschlossen werden soll, ist der Abschnitt E auszufüllen. So ist für die Einzelanschlüsse (Fall A1) ein einziger Abschnitt mit der Angabe „Anlage 1 von 1“ auszufüllen. Wenn hingegen eine Reihe von Produktionsanlagen (Fall A2) angeschlossen werden soll, ist für jede einzelne Anlage dieser Reihe der Abschnitt E auszufüllen. Wenn zum Beispiel die Reihe drei Anlagen umfasst, muss das Gesuch drei Abschnitte E mit der jeweiligen Angabe “Anlage Nr. 1 von 3“, „Anlage Nr. 2 von 3“, „Anlage Nr. 3 von 3“ umfassen.
Wenn die gesamte Energie abgegeben wird und für den Fall, dass der weiter oben angeführte Punkt D2 angekreuzt wurde, ist SELNET für die Erhebung, Registrierung und Validierung der Maße verantwortlich, wie im Art. 21.2 des Anhangs A der AEEG-Beschlusses Nr.348/07 vorgesehen. Für Installierung und Instandhaltung des Messsystems ist hingegen der Produzent verantwortlich, so wie im Art. 21.1 des Anhangs A, AEEG-Beschluss Nr. 348/07 vorgesehen. Wer hingegen den Installations- und Instandhaltungsdienst des Messsystems für die eingeleitete Energie durch SELNET beantragt, muss das Feld E1 ausfüllen. Im Falle teilweiser Abgabe der Energie oder eines Austausches vor Ort, also für den Fall, dass der vorangegangene Punkt D3 oder der Punkt D4 angekreuzt worden ist, ist für den Messdienst (einschließlich Installierung, Instandhaltung des Messsystems und des Systems für Erhebung, Registrierung und Validierung der Maße) SELNET zuständig.
Im Falle partieller Abgabe der Energie oder im Falle von Tausch vor Ort oder totaler Abgabe der Energie aus Fotovoltaik in mehreren Sektionen müssen Messgeräte für die produzierte Energie installiert werden. Der AEEG-Beschluss Nr. 88/07 legt die Verantwortlichkeit des Messdienstes für die erzeugte Energie fest:
- für Anlagen bis zu 20 kW muss der Netzbetreiber den Messdienst stellen
- für Anlagen über 20 kW liegt die Verantwortung für Installierung und Instandhaltung des Messgeräts, Erhebung und Registrierung der Messdaten sowie Bereitstellung der Messgeräte beim Produzenten. Wenn dieser hingegen den Messdienst für die erzeugte Energie von SELNET verlangen will, muss er das nachfolgende Feld E2 ausfüllen.
Abschnitt F – Unterlagen
Dieser Abschnitt zählt alle Unterlagen auf, welche dem Ansuchen um Anschluss beigelegt werden müssen. Nachstehend zwecks bequemerer Abwicklung einige Muster als Beispiele.
Punkt F7 betrifft den Beitrag für den Kostenvoranschlag. Der Beitrag ist bei Vorlage des Ansuchens zu entrichten.
Hier anklicken, um weitere Informationen über die Kosten des Voranschlags zu beziehen.
Unterlagen, die beizulegen sind:
Abschnitt H – Anschriften für die Mitteilungen
Dieser Abschnitt betrifft die Anschriften für die Mitteilungen zwischen SELNET und Antragstellern.
Unter Punkt H1 des Ansuchens um Anschluss nimmt der Antragsteller die Anschrift zur Kenntnis, an welche SELNET sämtliche Unterlagen betreffend die bürokratischen Abwicklungen für den Anschluss schicken wird, ausgenommen die Mitteilung über die Verfügbarkeit der Inbetriebsetzung.
Unter Punkt H2 gibt der Antragsteller die Anschriften an, an welche SELNET die Mitteilung über die Verfügbarkeit der Inbetriebsetzung gemäß den Bestimmungen schickt, welche den sofortigem Empfang ermöglichen, d.h. die Anschriften für zertifiziertes E-Mail, Fax oder E-Mail.
Unter Punkt 3 kann der Antragsteller allenfalls die Anschriften einer anderen Bezugsperson für das Ansuchen um Informationen betreffend das Gesuch um Anschluss angeben.
Gesuch abgeben
Nach Ausfüllen des Gesuches um Anschluss wird dieses an den zuständigen Netzbetreiber geschickt. Der Beschluss AEEG ARG/elt. Nr. 99/08 legt fest, dass die Gesuche um Anschluss für Anlagen mit Leistung von 10000 kW und darüber an TERNA SpA zu richten sind. In allen übrigen Fällen muss das Gesuch um Anschluss an den gebietszuständigen Verteilerbetrieb gerichtet werden.
Zwecks Anschluss an das Netz von SELNET ist nach folgenden Anleitungen vorzugehen.
Anschlussleistungen bis zu einschließlich 200 kW
Für Anlagen mit Leistung bis 100 kW ist eine Verbindung in Niederspannung vorgesehen. Bei Leistung zwischen 100 und 200 kW kann der Netzbetreiber entscheiden, ob die Anlage in Mittel- oder Niederspannung verbunden wird.
Das Gesuch muss an folgende Adresse gerichtet werden:
SELNET S.r.l.
Casella Postale 17010 Milano
via Pindaro 29
20128 Milano
Nicht vergessen, auf den Umschlag den Text „CONESSIONE IMPIANTI DI PRODUZIONE“ (Anschluss von Produktionsanlagen) zu schreiben.
Dem Gesuch um Anschluss sind die Unterlagen über das Projekt der Produktionsanlage beizulegen. Die Liste dieser Unterlagen ist im Gesuch selbst angeführt, und wie in den Anleitungen betreffend Anschluss zu lesen ist, braucht der Verteiler diese Liste, um die Arbeit nach allen Regeln der Kunst durchzuführen.
Man vergesse zudem nicht, die Einzahlungsbestätigung beizulegen, denn diese ist für die Abwicklung des Verfahrens unerlässlich.
Anschlussleistungen über 200 kW
Für Anlagen mit Leistung zwischen 100 und 6000 kW hat der Anschluss in Mittelspannung zu erfolgen. Für Leistungen über 6000 kW erfolgt der Anschluss in der Regel in Hochspannung, es sei denn der Netzbetreiber entscheidet anders. Der Beschluss AEEG ARG/elt Nr. 99/08 Anlage A, Art. 2.4, Buchstabe d), gestattet es dem Betreiber, auch Produktionsanlagen mit niedrigerer Spannung anzuschließen als jener, die für ihre Leistung vorgesehen ist.
Ausgenommen die Fälle mit Anschlussleistung über 10 MW, welche von TERNA abgewickelt werden, muss das Gesuch um Anschluss an den gebietsmäßig zuständigen Verteiler gerichtet werden.
Im Falle von SELNET müssen die Gesuche um Anschluss für Anlagen mit Leistungen über 200 kW oder solche, die bereits in Mittelspannung verbunden sind, an folgende Anschrift gerichtet werden:
SELNET S.r.l.
Casella Postale 17010 Milano
via Pindaro 29
20128 Milano
Dem Gesuch um Anschluss müssen die Unterlagen betreffend das Projekt des Produktionsbetriebes beigelegt werden. Die Liste dieser Unterlagen ist im Gesuch selbst enthalten. Wie aus den Anleitungen betreffend den Anschluss ersichtlich ist, braucht der Verteiler diese Unterlagen, um die Arbeiten nach allen Regeln der Kunst durchführen zu können.
Man vergesse nicht, die Einzahlungsbestätigung beizulegen, denn diese ist für die Abwicklung des Verfahrens unerlässlich.
Bei Auslegungsschwierigkeiten ist die italienische Fassung der gegenständlichen Webseite maßgebend.
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