Abänderungen zum TICA Beschluss Nr. ARG/elt 99/08 (Anhänge A und B)
Abänderungen zum TICA Beschluss Nr. ARG/elt 99/08 (Anhänge A und B)
Beschluss Nr., ARG/elt 99/08, Abgeändert und Ergänzt von nachfolgenden Beschlüssen einschließlich Beschluss in der Folge als TICA modificato bezeichnet beinhaltet Bestimmungen über den Netzanschluss von Produktionsanlagen. Das TICA modificato verfügt unter anderem:
- Der Begriff der kritischen Zonen und "open season"
- Revision der Instrumente zur Behebung des Problems der virtuellen Sättigung der Stromnetze (Garantie für die kritischen Gebiete)
- Neue Koordinierungsabläufe zwischen Netzbetreibern
- Änderungen bei den Informationsflüssen zwischen SELNET und Produzent
Die Modalitäten und die vertraglichen Bedingungen des Dienstes für die Netzverbindung im Sinne des TICA modificato sind im Einzelnen im Handbuch für die Anschlüsse an das Elektronetz der SELNET beschrieben.
Was die Anwendungstermine betrifft, gilt der Anhang B des TICA modificato für die Gesuche, welche bis zum 31. Dezember 2010 eingereicht worden sind, während der Anhang A für alle Gesuche um Anschluss, die ab dem 1. Jänner 2011 eingereicht werden, Gültigkeit hat.
Im Einzelnen
- Art. 2, des Anhang B und die Art. 9 und 21 des Anhangs A sehen für den Antragsteller des Anschlusses sowohl Verpflichtungen bezüglich der Einleitung des Genehmigungverfahrens innerhalb festgelegter Fristen als auch hinsichtlich der Mitteilung an dem Netzbetreiber vor.
In der Tat muss der Antragssteller das Gesuch um Einleitung des einheitlichen Genehmigungverfahrens, des Genehmigungsverfahrens für den Bau und den Betrieb der Produktionsanlage und/oder des Genehmigungsverfahrens für den Bau und den Betrieb der Netzanlage für den Anschluss innerhalb folgender Termine einreichen, ansonsten verfällt der Kostenvoranschlag:
- 60 Arbeitstage im Falle eines Anschlusses in Niederspannung,
- 90 Arbeitstage im Falle eines Anschlusses in Mittelspannung,
- 120 Arbeitstage im Falle eines Anschlusses in Hochspannung.
Die oben genannten Fristen laufen:
- IM FALLE EINES BEREITS GENEHMIGTEN KOSTENVORANSCHLAGS innerhalb des 30. September 2010 - ab 01. Oktober 2010
- IM FALLE EINES NOCH NICHT GENEHMIGTEN KOSTENVORANSCHLAGS ab dem Datum der Genehmigung desselben.
Innerhalb der oben genannten Fristen muss der Antragssteller weiters, dem Netzbetreiber eine Ersatzerklärung des Notariatsaktes senden, welche die erfolgte Vorlage des Gesuches um Einleitung des Genehmigungverfahrens bestätigt.
Zu diesem Zwecke liegen Facsimile der Ersatzerklärung vor:
- "Art 9-21 - ERSATZERKLÄRUNG - TICA Ahang A" für Gesuche, die ab dem 01/01/2011 eingereicht werden.
- Art. 3, des Anhanges B und der Art. 31 des Anhang A sehen vor, dass ab dem 01.01.2010 der Produzent eine Ersatzerklärung des Notariatsaktes mit folgender Bestätigung senden muss:
- erfolgter Arbeitsbeginn zur Errichtung der Produktionsanlage, im Anhang allfällige Mitteilung in derselben Angelegenheit an die zuständigen Behörden oder
- nicht Einhaltung der Fristen für den Arbeitsbeginn zum Bau der Produktionsanlage unter Angabe der Begründung für den nicht erfolgten Baubeginn, sowie die Art des Genehmigungsvefahrens, welchem die Produktionsanlage unterliegt, sofern der Grund des nicht erfolgten Arbeitsbeginn darin liegt, dass die Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurden. Zudem ist der Antragssteller angehalten, die Dokumente aufzubewahren, welche die obigen Mitteilungen bestätigen.
Zu diesem Zwecke ist das Facsimile der Ersatzerklärung
“Art 31 - ERSATZERKLÄRUNG – TICA Anhang A” für alle Konzessionsansuche bereitgestellt worden.
Art. 4, Anhang B und Art. 9. 14 Anhang A sehen vor, dass ab 01.11.2010 der Kostenvoranschlag hinfällig wird, sofern die Produktionsanlage nicht innerhalb der in der Genehmigung vorgesehenene Fristen für den Bau und die Inbetriebnahme realisiert wurde, einschließlich allfälliger Fristen und Verlängerungen seitens der Behörde welche die Genehmigung erteilt hat.
Es ist daher erforderlich, dass uns der Antragsteller am Ende der Arbeiten zum Bau der Produktionsanlage eine Ersatzerklärung des Nota4riatsaktes sendet, welcher die Einhaltung der oben genannten Fristen bestätigt.
Die Art. 10.6 und 23.3 des Anhanges A sehen zudem vor, dass ab dem 01.01.2011 der Produzent die Mitteilung über die Fertigstellung der Arbeiten für die Produktionsanlage mittels Ersatzerklärung des Notariatssaktes übermittelt.
Auch dafür stehen die Facsimile der Ersatzerklärung zur Verfügung:
- “Art 4 - ERSATZERKLÄRUNG - TICA Anhang B” für Gesuche die innerhab 31.12.2010 eingereicht wurden.
Bei Auslegungsschwierigkeiten ist die italienische Fassung der gegenständlichen Webseite maßgebend.
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