Die Aufsichtsbehörde für Strom und Gast hat mit Beschluss 199/11 folgende Maßnahmen für die Regelungsdauer 2012-2015 eingeführt:
Stromtransporttarife 2012
- Geltende Fassung der Verordnungen der Aufsichtsbehörde für Strom und Gas bezogen auf die Übertragungs- und Verteilerdienste für Strom, wofür verbindliche Tarife zur Deckung der Kosten des Transportdienstes (TIT) vorgesehen sind;
- Geltende Fassung der Verordnungen der Aufsichtsbehörde für Strom und Gas bezogen auf die Strommessdienste, womit die Gebührensätze zur Deckung des Messdienstes (TIME) festgelegt werden;
- Geltende Fassung der Verordnungen der Aufsichtsbehörde für Strom und Gas bezogen auf die wirtschaftlichen Bedingungen für die Bereitstellung des Verbindungsdienstes, womit die Tarife für die Netzverbindung der Endkunden festgelegt werden (TIC).
Die hier angeführten Tarife umfassen nur die Komponenten Übertragung, Transport und Messung, berücksichtigen daher nicht die Gebührensätze für die Stromlieferung, denn diese fallen in die Zuständigkeit der Verkaufsgesellschaft, mit welcher der Liefervertrag abgeschlossen wurde (Betreiber des Dienstes Geschützter Markt, gebietsmäßig zuständiger Betreiber des Dienstes „Überwachter Markt“ „Salvaguardia“, Verkäufer auf dem freien Markt ) und die Energiesteuer.
Die hier angeführten Tarife wurden von der Aufsichtsbehörde für Strom und Gas für das Jahr 2012 laut Beschlüssen 199/11 und 201/11 festgelegt. Im Fall von Abweichungen gelten die Tarife aus den zitierten Beschlüssen, die auf der Webseite der Aufsichtsbehörde für Strom und Gas veröffentlicht werden.
Haushaltstarife
Die Haushaltstarife in Niederspannung beziehen sich auf:
• Räumlichkeiten für Wohnzwecke von Familien oder Gemeinschaften, ausgenommen Hotels, Schulen, Internate, Konvikte, Krankenhäuser, Gefängnisse und ähnliche Wohnstrukturen;
• Verwendungen für allgemeine Dienste in Gebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten, Verwendungen für die Versorgung von privaten Auflagestrukturen für Elektrofahrzeuge, anliegende oder zur Wohnung gehörende Lokale mit Zweckbestimmung als Studios, Büros, Labors, Praxisräume, Keller oder Garagen zu landwirtschaftlichen Zwecken, sofern die Nutzung über einen einzigen Entnahmepinkt je Wohnung und anliegenden Lokalen erfolgt und die verfügbare Leistung nicht höher als 15 kW ist.
Auf Haushaltskunden finden folgende Tarife Anwendung:
• D2 – Tarif für Kunden mit Verträgen für Erstwohnungen und Leistung bis 3 kW; (Tab. 1 und 2, Excel file im Anhang)
• D3 Tarife für Kunden mit Vertrag für Wohnungen, die nicht Erstwohnungen sind, mit beliebiger Leistung, sowie für Erstwohnungen mit Leistung über 3 kW; (Tab. 3 und 4, Excel file im Anhang)
Tarife für verschiedene Verwendung von Wohnungen und öffentliche Beleuchtung
Diese Tarife sind für Kunden gedacht, welche Stromverträge für alle Verwendungen, ausgenommen Haushalt und öffentliche Beleuchtung, aufweisen.
Für die Nutzer mit verschiedenen Verwendungen gelten folgende Tarife:
Lieferung in Niederspannung (BT) für anderen Gebrauch:
• BT für andere Verwendung mit verfügbarer Leistung bis 16,5 kW – BT A1, BTA2. BTA3, BTA4, BTA5; (Tab. 5, Excel file im Anhang)
• BT für andere Verwendung mit verfügbarer Leistung über 16,5 kW (Tab. 6, Excel file im Anhang)
Lieferung in Mittelspannung (MT) für anderen Gebrauch
• MT für andere Verwendung mit verfügbarer Leistung bis 100 kW – MTA1; (Tab. 7, Excel file im Anhang)
• MT für andere Verwendung mit verfügbarer Leistung über 100 kW und bis zu 500 kW – MT A2 (Tab. 8,Excel file im Anhang)
• MT für andere Verwendung mit verfügbarer Leistung über 500 kW – MT A3 (Tab. 9, Excel file im Anhang)
Lieferungen in Hochspannung (AT)
• Mit Spannung bis 220 kV – ALTA; (Tab. 10, Excel file im Anhang)
Lieferungen in Höchstspannung
• Mit Spannung von 220 kV und darüber - bis 380 kV – AAT1: (Tab. 11, Excel file im Anhang)
• Mit Spannung von 380 kV oder darüber – AAT2 (Tab. 12, Excel file im Anhang)
Außerordentliche Lieferungen
Diese Tarife gelten für außerordentliche Stromlieferungen in Nieder- und Mittelspannung für nicht-häuslichen Gebrauch mit beliebig verfügbarer Leistung. Die Höchstdauer des Vertrags beträgt 30 Tage und kann bis zu einer Dauer von insgesamt 60 aufeinander folgenden Tagen verlängert werden. Mit dem Beschluss Nr. 67/10 hat die Aufsichtsbehörde die Messung des Verbrauchs auch bei zeitweiligen Anschlüssen vorgesehen, ausgenommen einige besondere Fälle, die von der AEEG mit Beschluss Nr. 8/10 ausgewiesen worden sind, bei welchen der Verteiler kein Messgerät anzubringen braucht (es handelt sich um Ansuchen für zeitweiligen Anschluss mit Leistung nicht über 30 kW und zwar für Wanderveranstaltungen, Patroziniumsfeiertage, Volksfeste, politische, religiöse, sportliche Veranstaltungen, Theaterdarbietungen, Filmaufnahmen, TV-Aufnahmen und ähnliche, sofern sie an historischen Örtlichkeiten laut Dekret Nr. 1444 stattfinden, sowie die damit verbundenen Festbeleuchtungen). Im Fall von Messgeräten umfasst die Fixquote die Gebührensätze für Installationskosten und Instandhaltung des Messgeräts sowie die Kosten für die Sammlung der Messergebnisse. Im gegenteiligen Fall sind diese Gebührensätze nicht im Tarif enthalten. In letzterem Fall wird der Tagesverbrauch auf der Basis der Vertragsleistung und berechnet auf eine Nutzung von 12 Stunden pro Tag pauschaliert.
• BT andere Verwendung bei außerordentlichen Lieferungen – BTSTR; (Tab. 15 und 15 bis, Excel file im Anhang)
• MT andere Verwendung bei außerordentlichen Lieferungen – MTSTR; (Tab. 16 und 16 bis, Excel file im Anhang)
Tarife für Elektroautos
Mit Beschluss Nr. 56/10 und 242/10 hat die AEEG die Regelung für die Ladung von Elektrofahrzeugen eingeführt. Die Kunden können demnach ihre Autos sowohl bei privaten wie auch bei öffentlichen Ladeinfrastrukturen aufladen.
Private Ladung
Bezüglich Aufladung im privaten Rahmen (Privatgaragen oder Autoabstellplätze auf Kondominiums-Parkplätzen) hat die Aufsichtsbehörde vorgesehen, dass der Endkunde sein Auto aufladen darf:
• indem er seine Haushaltslieferung beibehält
• beim Verkäufer eine zweite Lieferung „Anderweitiger Gebrauch“ für die Ladung beantragt.
Ladung im öffentlichen Bereich: Beschluss ARG/elt 242/10 – Beschluss ARG/elt 199/11 – Beschluss ARG/elt 201/11
Die Ladung im öffentlichen Bereich ist bei Ladevorrichtungen (Säulen) in Städten und in anderen für das Publikum geöffneten Orten möglich.
Die Aufsichtsbehörde hat einen neuen Verbrauchertypus festgelegt: Nutzer in Niederspannung für die Versorgung der öffentlichen Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge, für welche sie die Transporttarife und die Komponenten A, UC, seit 1. Jänner 2012 in Kraft, veröffentlicht hat. (Vordruck für Elektroautos im Excel file im Anhang).
Diese Gebührensätze umfassen weder die Lieferkosten noch die Kosten für den Ladedienst.
Tarife für öffentliche Beleuchtung
Diese Tarife werden auf Stromlieferungen für öffentliche Beleuchtung in Nieder- und Mittelspannung angewendet.
Folgende Tarife werden auf solche Lieferungen angewendet:
• BT öffentliche Beleuchtung – BTIP (Tab. 13, Excel file im Anhang)
• MT öffentliche Beleuchtung – MTIP (Tab. 14, Excel file im Anhang)
• BT öffentliche Beleuchtung, außerordentliche Lieferungen – BTIPSTR (Tab. 17 und 17 bis, Excel file im Anhang)
• MT öffentliche Beleuchtung, außerordentliche Lieferungen – MTIPSTR (Tab. 18 und 18 bis, Excel file im Anhang)
